Somit steht fest, dass die B.___ AG die Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum entweder nur verzögert oder gar nicht bezahlte, weshalb der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes keine Anwendung findet. Die Situation im vorliegenden Fall ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, wie er dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011 (9C_330/2010) zugrunde liegt. In jenem Fall lag überhaupt kein Verstoss gegen Abrechnungs- und Meldepflichten vor. Die Arbeitgeberin führte konkrete Sanierungsmassnahmen durch (Reduktion Personal, Verkaufsbemühungen um Liegenschaft).