Dieser wurde nochmals bewilligt am 8. September 2008 über alle ausstehenden Lohnbeiträge von inzwischen Fr. 288'454.50. Dieser Ausstand sollte in monatlichen Raten von Fr. 20'000.-- ab 30. September 2008 beglichen werden (act. G 5.1/113), ohne dass noch eine Zahlung erfolgt wäre. Somit steht fest, dass die B.___ AG die Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum entweder nur verzögert oder gar nicht bezahlte, weshalb der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes keine Anwendung findet.