Tatsächlich betrug die AHV-pflichtige Lohnsumme für das Jahr 2006 (August bis Dezember) Fr. 439'308.-- (act. G 5.1/20), was immerhin einer Abweichung von 12.5% entspricht. Zwar wurden die Beiträge für 2006 bezahlt, weshalb der Verstoss für 2006 beim Verschulden nicht als schwerwiegend erachtet werden kann. Hingegen stellt sich für 2007 eine andere Situation dar. Für dieses Jahr bezifferte die B.___ AG die mutmassliche Lohnsumme auf Fr. 1'321'815.-- (act. G 5.1/20). Effektiv machte die Lohnsumme gemäss Jahresabrechnung für das Jahr 2007 einen Betrag von Fr. 1'776'852.25 aus, was einer Differenz von 34.4% entspricht.