4.4.2 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die B.___ AG die Jahresabrechnungen 2006 und 2007 nicht innert der gesetzlichen Frist (Art. 36 Abs. 2 AHVV) eingereicht hat. Die Jahresabrechnung 2006 wurde erst nach Mahnung am 23. April 2007 (act. G 5.1/16 und 20) und die Jahresabrechnung 2007 am 28. Februar 2008 (Posteingang: 10. März 2008; act. G 5.1/94 und 99 f.) eingereicht. Zudem hat die B.___ AG in den Jahren 2006 und 2007 der Ausgleichskasse die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während des jeweiligen laufenden Jahres nicht gemeldet (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVV).