G 5.1/103) und somit in einer Zeit, als die B.___ AG bereits massive Liquiditätsprobleme beklagte. Obwohl nur schwer nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz der beträchtlichen Schuld in der Folge weitere Zahlungsaufschübe gewährte (vgl. act. G 5.1/105 und 113), ist aufgrund der finanziellen Situation im massgebenden Zeitpunkt und dem Umstand, dass für das Jahr 2008 ohnehin sämtliche Lohnbeiträge schuldig geblieben sind, ein Kausalzusammenhang zwischen den gewährten Zahlungsaufschüben und einem dadurch entstandenen Schaden zu verneinen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Schadenminderung im Konkurs ist festzustellen, dass der am 14. Januar 2009