Bei dieser Aktenlage können die tatsächlich von der B.___ AG im Jahr 2008 realisierten Löhne nicht ohne weitere Abklärung als nachgewiesen erachtet werden, zumal ein Vergleich mit der ausbezahlten Insolvenzentschädigung (act. G 5.1/131 Rückseite) bei einzelnen Arbeitnehmenden Überschneidungen aufweisen. Die Streitsache ist somit insofern an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dass sie insbesondere unter Beizug der Buchhaltungsunterlagen sowie unter Berücksichtigung der ausgerichteten Insolvenzentschädigung die im Jahr 2008 von der B.___ AG ausbezahlte Lohnsumme ermittelt und den daraus entstandenen Schaden neu festsetzt.