Nun hat der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe des Schadens belegen müsse. Vorliegend hat der Revisor der Beschwerdegegnerin nachweislich lediglich auf die Angaben des Finanzchefs an die Buchhaltungsfirma abgestellt, obwohl der Beschwerdeführer diese bereits im Einspracheverfahren teils bestritten und nun im Beschwerdeverfahren detaillierte Einwände dagegen vorgebracht hat. Bei dieser Aktenlage können die tatsächlich von der B.___ AG im Jahr 2008 realisierten Löhne nicht ohne weitere Abklärung als nachgewiesen erachtet werden, zumal ein Vergleich mit der ausbezahlten Insolvenzentschädigung (act.