Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kadermitarbeiter, insbesondere der Beschwerdeführer und der Finanzchef, seit Frühjahr 2008 keinen Lohn mehr erhalten hätten, weshalb eine niedrigere Lohnsumme realisiert worden sei. Er legt eine Liste vor, die im Einzelnen verschiedene Differenzen im Umfang von total Fr. 122'045.66 zur Lohnliste der Beschwerdegegnerin aufweist (act. G 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu nicht geäussert, sondern will offenbar unverändert an der Schadenshöhe festhalten. Nun hat der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe des Schadens belegen müsse.