4.2.2 Grundsätzlich blieb zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin durch den Konkurs der B.___ AG ein Schaden entstanden ist. Umstritten ist hingegen die Höhe des erlittenen Schadens. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Schaden von Fr. 240'414.90 (entgangene bundesrechtliche und kantonale Beiträge Januar bis August 2008 inklusive Differenz aus der Jahresabrechnung 2007) ausgeht, beziffert der Beschwerdeführer den Schaden in der Beschwerde auf insgesamt Fr. 218'496.20.