tatsächlichen Austritts des Beschwerdeführers kann allerdings verzichtet werden, da das Austrittsdatum (November oder Dezember 2008) vorliegend keinen Einfluss auf die Schadenshöhe oder das Verschulden des Beschwerdeführers zeitigt. Der Schaden umfasst nach dem angefochtenen Einspracheentscheid nur offene Lohnbeträge bis August 2008. Die akonto Lohnbeiträge für August 2008 wurden am 14. August 2008 in Rechnung gestellt und waren nach der gesetzlichen Ordnung bis 10. September 2008 zur Zahlung fällig (act. G 5.1/201 Posten 2008/0007 des Kontoauszugs der B.___ AG). Damals war der Beschwerdeführer anerkanntermassen noch Verwaltungsrat. 4.2