Aufgrund der detaillierten Ausführungen bezüglich einer materiellen Würdigung der Streitsache ist anzunehmen, dass er insbesondere auch an einem materiellen Urteil interessiert ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit vorliegend ausnahmsweise als geheilt gelten. Die Heilung ist allerdings bei den Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für nichtgeleistete bundes- und kantonalrechtliche Beitragsforderungen umstritten und zu prüfen.