2.5 Vorliegend ist allerdings anzunehmen, dass die Rückweisung zur korrekten Gehörsgewährung einen das Beschleunigungsgebot verletzenden formalistischen Leerlauf darstellen würde, da die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführte, dass allfällige Sanierungsaussichten für die Beurteilung der Haftung keine Rolle spielen würden (vgl. BGE 116 V 187 E. 3d). Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer nicht hauptsächlich eine Rückweisung zur Gehörsgewährung. Aufgrund der detaillierten Ausführungen bezüglich einer materiellen Würdigung der Streitsache ist anzunehmen, dass er insbesondere auch an einem materiellen Urteil interessiert ist.