, N 1706). Der angefochtene Entscheid genügt knapp den Minimalanforderungen an einen hinreichend begründeten Entscheid. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin zu den verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den detaillierten Ausführungen bezüglich der Sanierungsaussichten der B.___ AG, keine oder nur ungenügend Stellung genommen, so dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren praktisch dieselben Argumente wiederholen musste, da sie von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt wurden. Indem die Beschwerdegegnerin somit nur ungenügend auf die ausführliche Einsprache eingegangen ist, muss diesbezüglich von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden.