2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung der Lohnsumme 2008 allein auf die vom Finanzchef der B.___ AG gegenüber der Buchhaltung, D.___AG, gemachten Angaben (act. G 5.1/131). Aktenkundig war der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 2. März 2010 im Besitz dieses Aktenstücks (act. G 5.1/165 Beilage 1), weshalb die Beschwerdegegnerin das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt hat. 2.3 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der