Insbesondere habe er dargelegt, dass aufgrund der Sanierungsaussichten kein grobes Verschulden vorgelegen habe. Sodann habe er vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin ein Selbstverschulden an der Entstehung des Schadens treffe, da die B.___ AG für alle Beiträge über einen Zahlungsaufschub verfügt habe und während seiner Amtszeit die Tilgungspläne eingehalten worden seien.