2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe die Unterlagen, auf welche sie sich bei der Ermittlung des Schadens stütze, nicht zur Stellungnahme vorgelegt, weshalb das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Sodann habe die Beschwerdegegnerin mehrere Argumente des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und sich damit im angefochtenen Entscheid auch nicht auseinandergesetzt, weshalb sie der Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe er dargelegt, dass aufgrund der Sanierungsaussichten kein grobes Verschulden vorgelegen habe.