B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9). C. Am 9. November 2011 fand die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Auf die Vorbringen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Erwägungen: 1.