B.b Im Schreiben vom 21. Oktober 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdegegnerin bezeichnet) die Abweisung der Beschwerde. Allfällige Sanierungsaussichten würden für die Beurteilung der Haftung keine Rolle spielen, da der Beschwerdeführer den Betrieb monatelang auf Kosten der Sozialwerke teilfinanziert, zu tiefe Akontobeiträge erwirkt und die definitiven Zahlen systematisch zurückbehalten habe (act. G 5). B.c Mit Replik vom 4. November 2010 hält der Beschwerdeführer/Rekurrent (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdeführer bezeichnet) an den gestellten Anträgen fest (act. G 7).