Die Beschwerdegegnerin habe den Schaden zumindest teilweise selber verschuldet, indem sie die gesetzlichen Bestimmungen zum Beitragsbezug nicht eingehalten und im Konkurs der B.___ AG nichts unternommen habe, um befriedigt zu werden, obschon die Firma über liquide Forderungen verfügt habe. Der entstandene Schaden sei nicht grobfahrlässig verursacht worden. Die Firma habe bis Anfang 2008 immer korrekt und rechtzeitig abgerechnet und die Beiträge entrichtet. Ausserdem habe sie sich stets rechtzeitig um einen Zahlungsaufschub bemüht. Der Beschwerdeführer habe dafür gesorgt, dass die