A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 14. Mai 2010 (act. G 5.1/189-198) hiess die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 26. August 2010 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung um die Verzugszinsen von Fr. 921.35 auf Fr. 240'414.90 (Fr. 212'599.40 für die Ausgleichskasse und Fr. 27'815.50 für die Familienausgleichskasse). B.