{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-23--KZL-201_2011-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4855&type=1563347022&cHash=3eeaf0d83657abe7014c37cf6f2ef8c6", "Checksum": "4a450e3aa6df414899bb2e539a4e3372"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2010/23, KZL 2010/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:10:12", "Checksum": "e5e292551b1c7a7df55b9508fb732615", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12).\n\n4.7 Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Leistung von\nSchadenersatz erfüllt, wobei die Beschwerdegegnerin bezüglich der Schadenshöhe\nweitere Abklärungen vorzunehmen hat.\n\n5.\n\n5.1 Im Sinn der Erwägungen ist die Beschwerde betreffend die bundesrechtlichen\nBeiträge und der Rekurs betreffend die kantonalrechtlichen Beiträge insoweit\ngutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. August 2010 aufzuheben, als die\nStreitsache zur ergänzenden Abklärung und Neufestsetzung des Schadenbetrags an\ndie Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen sind die Beschwerde und der\nRekurs abzuweisen.\n\n5.2 Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Angesichts der\nTatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich tieferen\nStreitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren\nerledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in Anwendung von\nArt. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) auf die\nErhebung von Gerichtskosten zu verzichten.\n\n5.3 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf\neine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei\ninsbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen\nist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.--\n(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Wegen des nur teilweisen\nObsiegens und unter Berücksichtigung der geheilten Gehörsverletzung erscheint eine\nParteientschädigung von Fr. 2‘500.-- als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat\ndem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nentschieden:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Beschwerde und der Rekurs werden insoweit gutgeheissen und der\nEinspracheentscheid vom 26. August 2010 aufgehoben, als die Streitangelegenheit zur\nergänzenden Abklärung und Neufestsetzung der Schadenshöhe im Sinn der\nErwägungen an die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im\nÜbrigen werden die Beschwerde und der Rekurs abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von\nFr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17\n"}