{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-23--KZL-201_2011-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4855&type=1563347022&cHash=3eeaf0d83657abe7014c37cf6f2ef8c6", "Checksum": "7075d9bf7a0d2edaeae06d697726296a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:42", "Num": ["AHV 2010/23, KZL 2010/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:42", "Checksum": "f7d1842f7916b73e2b233eb5aa9a4012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeitragsstand nicht ausreicht, um ein grobes Verschulden des Beschwerdeführers\nauszuschliessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als\nverantwortliches Organ der B.___ AG seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin\nmehrfach gegen die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verstossen und damit\nin Kauf genommen hat, dass der Beschwerdegegnerin im Fall der Uneinbringlichkeit\nihrer Forderungen ein Schaden entstand, so dass sein Verhalten als grobfahrlässig im\nSinn von Art. 52 AHVG zu qualifizieren ist.\n\n4.4.3 Zu prüfen bleibt, ob haftungsausschliessende Rechtfertigungs- und\nExkulpationsgründe vorliegen (vgl. BGE 108 V 183 ff.). Konkret macht der\nBeschwerdeführer geltend, dass eine berechtigte Hoffnung auf eine Sanierung des\nUnternehmens bestanden habe, weshalb er sich um Zahlungsaufschübe für die\nLohnbeiträge bemüht habe. Konkrete erfolgsversprechende Sanierungsbemühungen\nund -aussichten sind vorliegend nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer legt zwar\nmehrere Verträge ins Recht, welche einerseits die Finanzierung der Produktion des\nNavigationsgeräts gewährleisten und andererseits Abnahmeverträge für das Produkt\ngarantieren sollten. Diese Verträge belegen allerdings nicht ein konkretes\nSanierungskonzept, sondern es wird lediglich ausgeführt, wie viel Umsatz das Produkt\nin Zukunft hätte generieren können, wenn es wie geplant auf den Markt gelangt wäre.\nAus welchen Gründen schlussendlich mehrere Verträge nicht eingehalten wurden, ist\nvorliegend nicht bekannt und konnte auch vom Beschwerdeführer anlässlich der\nmündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden. Der Umstand, dass die B.___ AG\nnach dem Ausstieg des Hauptkreditgebers keine neuen Finanzquellen erschliessen\nkonnte, insbesondere auch sämtliche kontaktierten Banken Zurückhaltung gezeigt\nhaben, lässt eher darauf hindeuten, dass – entgegen den Ausführungen des\nBeschwerdeführers in der Beschwerde und anlässlich der mündlichen Verhandlung –\ndas Produkt noch nicht über die notwendige Marktreife verfügte und noch weitere\nrisikobehaftete Investitionen angestanden wären. Bei einem angeblich bereits\nvertraglich geregelten Absatzvolumen von 10 Millionen Franken hätten sich\nnormalerweise entsprechende Geldgeber finden lassen. Die vom Beschwerdeführer\nbezüglich der finanziellen Situation der B.___ AG eingereichten Buchhaltungsauszüge\nergeben denn auch keine aus-reichenden Anhaltspunkte für realistische\nSanierungschancen. Mit der provisorischen Bilanz per 30. Juni 2008 vermag der\nBeschwerdeführer nicht darzutun, dass eine nachhaltige Sanierung begründet gewesen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwäre. So deuten zu 100% wertberichtigte Debitoren aus Lieferungen auf eher\nschwierige Kundenbeziehungen hin. Auch bestanden offenbar Verlustvorträge von rund\nFr. 2'300'000.-- bei angeblich freien Reserven von Fr. 2'700'000.--. Schliesslich fällt ein\naktivierter Aufwand an Projekten in Höhe von rund Fr. 2'400'000.-- auf. Ob es sich\ndabei um ein Aktivum handelt, war wohl damals schon fraglich, zumal rund\nFr. 650'000.-- bereits wieder wertberichtigt worden sind. Vor allem fehlen revidierte\nZahlenwerte (vgl. auch act. G 1.1/Beilage 36). Insgesamt ist davon auszugehen, dass\nbei dieser Ausgangslage nicht ernsthaft darauf vertraut werden konnte, dass die B.___\nAG der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist die geschuldeten Beiträge hätte\nerbringen können, da insbesondere noch nicht einmal die Finanzierung einer ersten\nProduktionsserie gewährleistet war. Sodann kann der Beschwerdeführer nicht\ndarlegen, welche Forderungen an Stelle der ausstehenden Beiträge beglichen wurden,\num das Unternehmen vor dem Konkurs zu bewahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts\nvom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.3), weshalb insgesamt ein\nhaftungsausschliessender Rechtfertigungsgrund zu verneinen ist.\n\n4.5 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den schuldhaften Verletzungen von\nVorschriften und dem Eintritt des Schadens kann aufgrund der obigen Ausführungen\nohne Weiteres bejaht werden.\n\n4.6 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt wird, mit Ausnahme der Schadenshöhe (vgl. E.\n4.2.2), für genügend geklärt erachtet, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet\nwerden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).\n\n4.7 Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Leistung von\nSchadenersatz erfüllt, wobei die Beschwerdegegnerin bezüglich der Schadenshöhe\nweitere Abklärungen vorzunehmen hat.\n\n5.\n\n5.1 Im Sinn der Erwägungen ist die Beschwerde betreffend die bundesrechtlichen\nBeiträge und der Rekurs betreffend die kantonalrechtlichen Beiträge insoweit\ngutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. August 2010 aufzuheben, als die\nStreitsache zur ergänzenden Abklärung und Neufestsetzung des Schadenbetrags an\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen sind die Beschwerde und der\nRekurs abzuweisen.\n\n"}