{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-23--KZL-201_2011-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4855&type=1563347022&cHash=3eeaf0d83657abe7014c37cf6f2ef8c6", "Checksum": "7075d9bf7a0d2edaeae06d697726296a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:42", "Num": ["AHV 2010/23, KZL 2010/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:42", "Checksum": "f7d1842f7916b73e2b233eb5aa9a4012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12).\n\ndefinieren sich die organrechtlichen Pflichten über die aktienrechtlichen Bestimmungen\ndes Art. 716a des Obligationenrechts (OR; SR 220). Zu den Aufgaben des\nVerwaltungsrates gehört prinzipiell auch die Überprüfung der zutreffenden AHVrechtlichen Beitragserhebung und -bezahlung (Ueli Kieser, Alters- und\nHinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV\nSoziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 301).\n\n4.4.2 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die B.___ AG die\nJahresabrechnungen 2006 und 2007 nicht innert der gesetzlichen Frist (Art. 36 Abs. 2\nAHVV) eingereicht hat. Die Jahresabrechnung 2006 wurde erst nach Mahnung am 23.\nApril 2007 (act. G 5.1/16 und 20) und die Jahresabrechnung 2007 am 28. Februar 2008\n(Posteingang: 10. März 2008; act. G 5.1/94 und 99 f.) eingereicht. Zudem hat die B.___\nAG in den Jahren 2006 und 2007 der Ausgleichskasse die wesentlichen Änderungen\nder Lohnsumme während des jeweiligen laufenden Jahres nicht gemeldet (vgl. Art. 35\nAbs. 2 AHVV). Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen\nLohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen\nLohnsumme (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO\n[WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2011, Rz 2048). Am 30. Oktober 2006\nteilte sie der Ausgleichskasse mit, die monatliche Bruttolohnsumme 2006 werde Fr.\n78'100.-- betragen (act. G 5.1/8). Für die Monate August bis Dezember 2006 entspricht\ndies einer Gesamtlohnsumme von Fr. 390'500.--. Tatsächlich betrug die AHV-pflichtige\nLohnsumme für das Jahr 2006 (August bis Dezember) Fr. 439'308.-- (act. G 5.1/20),\nwas immerhin einer Abweichung von 12.5% entspricht. Zwar wurden die Beiträge für\n2006 bezahlt, weshalb der Verstoss für 2006 beim Verschulden nicht als\nschwerwiegend erachtet werden kann. Hingegen stellt sich für 2007 eine andere\nSituation dar. Für dieses Jahr bezifferte die B.___ AG die mutmassliche Lohnsumme\nauf Fr. 1'321'815.-- (act. G 5.1/20). Effektiv machte die Lohnsumme gemäss\nJahresabrechnung für das Jahr 2007 einen Betrag von Fr. 1'776'852.25 aus, was einer\nDifferenz von 34.4% entspricht. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die\nLohnerhöhung für das Jahr 2007 erst Ende des Jahres ersichtlich gewesen sei, ist nicht\nbehilflich. Der Jahresabrechnung 2007 ist zu entnehmen, dass neun der insgesamt 13\nneu eingestellten Mitarbeiter bereits vor dem 4. Quartal angestellt wurden (act. G\n5.1/99 f.), weshalb eine Meldung noch ohne Weiteres hätte erfolgen können und\nmüssen. Die nicht gemeldete Erhöhung der Lohnsumme 2007 erforderte\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanerkanntermassen eine Nachbelastung in der Höhe von Fr. 59'178.65 (vgl.\nBeschwerde S. 6 und 9, act. G 5.1/101 und 201 Posten 2008/0002). Dieser Betrag\nwurde durch die B.___ AG denn auch nicht beglichen; er bildet Bestandteil des\nvorliegenden Schadens. Für die Lohnbeiträge des 4. Quartals 2007 bewilligte die\nBeschwerdegegnerin am 17. Januar 2008 einen Zahlungsaufschub in der Höhe von Fr.\n44'936.60 (act. G 5.1/88). Innert Frist erfolgte die Zahlung am 28. Februar 2008 (act. G\n5.1/201 Posten 2007/0007). Ab diesem Zeitpunkt kamen die Beitragszahlungen\nvollständig ins Hintertreffen, wie der Kontoauszug (act. G 5.1/201) und die übrigen\nAkten belegen. Zwar hat sich die Arbeitgeberin bzw. der Beschwerdeführer als\nverantwortliches Organ um diverse weitere Zahlungsaufschübe bemüht. So wurde am\n3. April 2008 ein Zahlungsaufschub für die Schlussrechnung 2007 und das erste\nQuartal 2008 über total Fr. 149'063.70 beantragt und von der Beschwerdegegnerin bis\nEnde Mai 2008 bewilligt (act. G 5.1/102f.). Bereits Mitte Mai 2008 ersuchte der\nBeschwerdeführer wegen eines momentanen Liquiditätsengpasses um einen weiteren\nAufschub (act. G 5.1/104). Dieser wurde ebenfalls bewilligt für Lohnbeiträge 2007\nsowie Januar bis Mai 2008 über total Fr. 208'827.30; dieser Betrag sollte in drei Raten\nbis 31. August 2008 bezahlt werden (act. G 5.1/105). Die Bezahlung der ersten beiden\nRaten von je Fr. 20'000.-- erfolgten innert Frist; ab 28. Juli 2008 ging keine Zahlung\nmehr ein (vgl. act. G 5.1/202 S. 3). Auf eine Mahnung vom 11. August 2008 betreffend\ndie Akonto Beiträge für Juni 2008 (act. G 5.1/108) ersuchte der Beschwerdeführer am\n2. September 2008 um einen neuerlichen Zahlungsaufschub (act. G 5.1/110). Dieser\nwurde nochmals bewilligt am 8. September 2008 über alle ausstehenden Lohnbeiträge\nvon inzwischen Fr. 288'454.50. Dieser Ausstand sollte in monatlichen Raten von\nFr. 20'000.-- ab 30. September 2008 beglichen werden (act. G 5.1/113), ohne dass\nnoch eine Zahlung erfolgt wäre. Somit steht fest, dass die B.___ AG die\nSozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum entweder nur verzögert oder\ngar nicht bezahlte, weshalb der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des\nBeitragsausstandes keine Anwendung findet. Die Situation im vorliegenden Fall ist\nnicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, wie er dem vom Beschwerdeführer\nangerufenen Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011 (9C_330/2010)\nzugrunde liegt. In jenem Fall lag überhaupt kein Verstoss gegen Abrechnungs- und\nMeldepflichten vor. Die Arbeitgeberin führte konkrete Sanierungsmassnahmen durch\n(Reduktion Personal, Verkaufsbemühungen um Liegenschaft). Solche Verhältnisse sind\nim vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb die Berufung auf einen unterjährigen\n\n"}