{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-23--KZL-201_2011-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4855&type=1563347022&cHash=3eeaf0d83657abe7014c37cf6f2ef8c6", "Checksum": "7075d9bf7a0d2edaeae06d697726296a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:42", "Num": ["AHV 2010/23, KZL 2010/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:42", "Checksum": "f7d1842f7916b73e2b233eb5aa9a4012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12).\n\nHerabsetzung wegen Mitverschuldens der Ausgleichkasse zugänglich, sofern sich\ndiese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat; dies ist namentlich dann der\nFall, wenn die Ausgleichskasse elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und\ndes Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem pflichtwidrigen\nVerhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 122\nV 189 E. 3c, Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 2. Aufl., Art. 52 AHVG Rz 18).\nLetzteres ist vorliegend nicht anzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die\nBeiträge korrekterweise bereits nach Eingang der Jahresrechnung 2006 im April 2007\n(act. G 5.1/20) und nicht erst nach Eingang der Jahresrechnung 2007 im Februar 2008\n(act. G 5.1/99) ab April 2008 (vgl. Kontoauszug in act. G 5.1/201) monatlich im Sinn von\nArt. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV; SR 831.101) einverlangt hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nerstellt, dass die B.___ AG ihrer Beitragspflicht in vermehrtem Ausmass\nnachgekommen wäre, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, die Lohnsumme\nhabe sich erst gegen Ende 2007 erhöht und bereits nach der Zahlung für das dritte\nQuartal 2007 offensichtlich Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten sind, wurde doch das\nvierte Quartal 2007 erst am 28. Februar 2008 bezahlt (vgl. act. G 5.1/201 Posten\n2007/0007). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem\nentstandenen Schaden ist deshalb nicht nachgewiesen. An einem solchen\nKausalzusammenhang würde es auch fehlen, wenn der Beschwerdegegnerin aufgrund\nder gewährten Stundungen ein Mitverschulden anzulasten wäre. Die erste Stundung für\nLohnbeiträge aus dem Jahr 2008 erfolgte am 4. April 2008 über einen Betrag von Fr.\n149'063.70 (Schlussrechnung 2007 und Beiträge erstes Quartal 2008; act. G 5.1/103)\nund somit in einer Zeit, als die B.___ AG bereits massive Liquiditätsprobleme beklagte.\nObwohl nur schwer nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz der\nbeträchtlichen Schuld in der Folge weitere Zahlungsaufschübe gewährte (vgl. act. G\n5.1/105 und 113), ist aufgrund der finanziellen Situation im massgebenden Zeitpunkt\nund dem Umstand, dass für das Jahr 2008 ohnehin sämtliche Lohnbeiträge schuldig\ngeblieben sind, ein Kausalzusammenhang zwischen den gewährten\nZahlungsaufschüben und einem dadurch entstandenen Schaden zu verneinen.\nBezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden\nSchadenminderung im Konkurs ist festzustellen, dass der am 14. Januar 2009\neröffnete Konkurs bereits am 19. März 2009 mangels Aktiven eingestellt wurde. Der\nBeschwerdeführer legt nicht konkret dar und aus den Akten geht auch nicht hervor,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass und was für angeblich liquide, aussichtsreiche Forderungen vorhanden gewesen\nwären.\n\n4.3\n\n4.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in\nVerbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder\nLohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den\nArbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ausgleichskasse setzt\nhiezu Akontobeiträge aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme fest (Art. 35 Abs. 1\nAHVV). Wesentliche Änderungen der Lohnsumme haben die Arbeitgeber der\nAusgleichskasse während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die\nBeitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich\nvorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt\nerklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung\nvon Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle\nSchadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a).\n\n4.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die B.___ AG der ihr obliegenden Beitragspflicht\nnicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die Widerrechtlichkeit als\nHaftungsvoraussetzung ist vorliegend somit zweifellos zu bejahen, was der\nBeschwerdeführer denn auch nicht ernsthaft in Frage stellt. Umstritten ist hingegen die\nFrage des Verschuldens (nachfolgend E. 4.4).\n\n4.4\n\n4.4.1 Somit gilt es zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grob fahrlässig\nmissachtet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar nicht jede\nVerletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch Arbeitgebende ohne weiteres\neinem qualifizierten Verschulden der Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr\nein Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244). Davon wird in der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch regelmässig ausgegangen, wenn etwa ein\nArbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur\nschleppend oder nur teilweise erfüllt, ohne dass die verantwortlichen Organe\neinschreiten und für Abhilfe sorgen. Bei der Frage der Haftung des Verwaltungsrates\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}