{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-23--KZL-201_2011-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4855&type=1563347022&cHash=3eeaf0d83657abe7014c37cf6f2ef8c6", "Checksum": "7075d9bf7a0d2edaeae06d697726296a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:42", "Num": ["AHV 2010/23, KZL 2010/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:42", "Checksum": "f7d1842f7916b73e2b233eb5aa9a4012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12).\n\n4.1.2 Die Löschung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratsmitglied im\nHandelsregister erfolgte per Dezember 2008. Ein Rücktrittsschreiben des\nBeschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat der B.___ AG datiert vom November 2008.\nAufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab\ndiesem Datum keinen massgeblichen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang ausüben\nkonnte. Immerhin hat der Beschwerdeführer noch im Dezember 2008 im Namen der\nB.___ AG eine Eingabe betreffend Deponierung der Bilanz ans Kreisgericht Rheintal\nvorgenommen hat und war somit auch nach November 2008 noch im Namen der\nUnternehmung tätig (act. G 3 Beilage 36). Auf weitere Ausführungen bezüglich des\ntatsächlichen Austritts des Beschwerdeführers kann allerdings verzichtet werden, da\ndas Austrittsdatum (November oder Dezember 2008) vorliegend keinen Einfluss auf die\nSchadenshöhe oder das Verschulden des Beschwerdeführers zeitigt. Der Schaden\numfasst nach dem angefochtenen Einspracheentscheid nur offene Lohnbeträge bis\nAugust 2008. Die akonto Lohnbeiträge für August 2008 wurden am 14. August 2008 in\nRechnung gestellt und waren nach der gesetzlichen Ordnung bis 10. September 2008\nzur Zahlung fällig (act. G 5.1/201 Posten 2008/0007 des Kontoauszugs der B.___ AG).\nDamals war der Beschwerdeführer anerkanntermassen noch Verwaltungsrat.\n\n4.2\n\n4.2.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs\nsetzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der\nRechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen\nZahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben\nwerden können, mithin bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 123 V\n16 E. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und\nBetreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas\nNussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser\n[Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100).\n\n4.2.2 Grundsätzlich blieb zwischen den Parteien unbestritten, dass der\nBeschwerdegegnerin durch den Konkurs der B.___ AG ein Schaden entstanden ist.\nUmstritten ist hingegen die Höhe des erlittenen Schadens. Während die\nBeschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Schaden von\nFr. 240'414.90 (entgangene bundesrechtliche und kantonale Beiträge Januar bis\nAugust 2008 inklusive Differenz aus der Jahresabrechnung 2007) ausgeht, beziffert der\nBeschwerdeführer den Schaden in der Beschwerde auf insgesamt Fr. 218'496.20. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, dass die Kadermitarbeiter, insbesondere der\nBeschwerdeführer und der Finanzchef, seit Frühjahr 2008 keinen Lohn mehr erhalten\nhätten, weshalb eine niedrigere Lohnsumme realisiert worden sei. Er legt eine Liste vor,\ndie im Einzelnen verschiedene Differenzen im Umfang von total Fr. 122'045.66 zur\nLohnliste der Beschwerdegegnerin aufweist (act. G 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat\nsich dazu nicht geäussert, sondern will offenbar unverändert an der Schadenshöhe\nfesthalten. Nun hat der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren geltend\ngemacht, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe des Schadens belegen müsse. Vorliegend hat der Revisor der Beschwerdegegnerin nachweislich lediglich auf die\nAngaben des Finanzchefs an die Buchhaltungsfirma abgestellt, obwohl der\nBeschwerdeführer diese bereits im Einspracheverfahren teils bestritten und nun im\nBeschwerdeverfahren detaillierte Einwände dagegen vorgebracht hat. Bei dieser\nAktenlage können die tatsächlich von der B.___ AG im Jahr 2008 realisierten Löhne\nnicht ohne weitere Abklärung als nachgewiesen erachtet werden, zumal ein Vergleich\nmit der ausbezahlten Insolvenzentschädigung (act. G 5.1/131 Rückseite) bei einzelnen\nArbeitnehmenden Überschneidungen aufweisen. Die Streitsache ist somit insofern an\ndie Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dass sie insbesondere unter Beizug der\nBuchhaltungsunterlagen sowie unter Berücksichtigung der ausgerichteten Insolvenzentschädigung die im Jahr 2008 von der B.___ AG ausbezahlte Lohnsumme ermittelt\nund den daraus entstandenen Schaden neu festsetzt.\n\n4.2.3 Im Rahmen der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG sind\nHerabsetzungsgründe zu berücksichtigen. Die Schadenersatzpflicht ist deshalb einer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}