{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-23--KZL-201_2011-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4855&type=1563347022&cHash=3eeaf0d83657abe7014c37cf6f2ef8c6", "Checksum": "7075d9bf7a0d2edaeae06d697726296a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:42", "Num": ["AHV 2010/23, KZL 2010/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:42", "Checksum": "f7d1842f7916b73e2b233eb5aa9a4012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12).\n\nBundesverfassung (BV; SR 101) ist der Versicherungsträger verpflichtet, sich mit den\nVorbringen der Partei auseinander zu setzen, um dem Anspruch der Versicherten auf\nrechtliches Gehör Genüge zu tun. Dies schliesst etwa aus, dass der\nVersicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Ueli Kieser,\nATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 42 Rz 5). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör\nfolgt auch ein Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Die Begründung\nentspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in\ndie Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in\nvoller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist\naber nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann\nsie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es\ngenügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 1706). Der\nangefochtene Entscheid genügt knapp den Minimalanforderungen an einen\nhinreichend begründeten Entscheid. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin zu den\nverschiedenen Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den detaillierten\nAusführungen bezüglich der Sanierungsaussichten der B.___ AG, keine oder nur\nungenügend Stellung genommen, so dass der Beschwerdeführer im\nBeschwerdeverfahren praktisch dieselben Argumente wiederholen musste, da sie von\nder Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt wurden. Indem die Beschwerdegegnerin\nsomit nur ungenügend auf die ausführliche Einsprache eingegangen ist, muss\ndiesbezüglich von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden.\n\n2.4 Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann\ndann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer\nBeschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei\nüberprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts zwar\nerfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Allerdings ist zu beachten, dass sich\nVerwaltungsbehörden nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs\nhinwegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem\nvon den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren\nbehoben werden (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweis), zumal die nachträgliche\nGewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren\nvorgängige Unterlassung bildet.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.5 Vorliegend ist allerdings anzunehmen, dass die Rückweisung zur korrekten\nGehörsgewährung einen das Beschleunigungsgebot verletzenden formalistischen\nLeerlauf darstellen würde, da die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort\nausführte, dass allfällige Sanierungsaussichten für die Beurteilung der Haftung keine\nRolle spielen würden (vgl. BGE 116 V 187 E. 3d). Ausserdem beantragte der\nBeschwerdeführer nicht hauptsächlich eine Rückweisung zur Gehörsgewährung.\nAufgrund der detaillierten Ausführungen bezüglich einer materiellen Würdigung der\nStreitsache ist anzunehmen, dass er insbesondere auch an einem materiellen Urteil\ninteressiert ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit vorliegend\nausnahmsweise als geheilt gelten. Die Heilung ist allerdings bei den\nEntschädigungsfolgen zu berücksichtigen.\n\n3.\n\n3.1 Im vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für\nnichtgeleistete bundes- und kantonalrechtliche Beitragsforderungen umstritten und zu\nprüfen.\n\n3.2 Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden der Ausgleichskasse aufgrund\nabsichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften ist in Art. 52 des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)\ngeregelt. Gemäss Art. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes (aKZG; sGS 371.1, in der bis\n31. Dezember 2008 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung) wird Art. 52 AHVG\nauch für die Beiträge an die Familienausgleichskasse angewendet. Ist der Arbeitgeber\neine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen\nOrgane belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen).\n\n3.3 Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor.\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist.\n\n4.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.1\n\n4.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verantwortlichkeit eines\nVerwaltungsratsmitgliedes in der Regel längstens bis zum Moment seines tatsächlichen\nAustritts aus dem Verwaltungsrat, also bis zum Zeitpunkt, in welchem es keinen\nmassgeblichen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang hat (BGE 123 V 173 E. 3a, AHI\n1996 S. 293 E. 5). Das hat selbst dann zu gelten, wenn die Löschung des Eintrages im\nHandelsregister unterlassen oder erst später vorgenommen wird (BGE 126 V 61 E. 4c).\n\n"}