{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-23--KZL-201_2011-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4855&type=1563347022&cHash=3eeaf0d83657abe7014c37cf6f2ef8c6", "Checksum": "7075d9bf7a0d2edaeae06d697726296a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:42", "Num": ["AHV 2010/23, KZL 2010/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:42", "Checksum": "f7d1842f7916b73e2b233eb5aa9a4012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 AHV 2010/23, KZL 2010/12\nRegeste:\nArt. 52 AHVG und Art. 47 lit. d aKZG: Schadenersatzverfahren. Haftung des Verwaltungsrats einer AG für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. Rückweisung zur Neufestsetzung der Schadenshöhe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, AHV 2010/23 und KZL 2012/12).\n\nZahlungspläne eingehalten würden. Sodann hätten berechtigte Aussichten bestanden,\ndie Firma zum Erfolg zu führen bzw. zu sanieren. In diesem Zusammenhang führt der\nBeschwerdeführer aus, dass die B.___ AG im Wesentlichen drei Produkte entwickelt\nhabe, wovon die Entwicklung eines Navigationsgerätes für Autos das wichtigste\ngewesen sei. Daneben habe die Firma ein Programm zur Erfassung von\nKilometerleistungen von Fahrzeugen für Versicherungen entwickelt, damit die Prämie in\nAbhängigkeit der gefahrenen Kilometer berechnet werden könnte, wobei hier die Firma\nden Datenschutz gewährleistet hätte, was als Wettbewerbsvorteil angesehen worden\nsei. Als drittes Projekt sei eine Flottenmanagementlösung für LKW angeboten und in\nSpanien an verschiedene Kunden bereits verkauft worden. Allerdings sei es hier wegen\nder Finanzkrise zu Umsatzeinbussen gekommen. Für das wichtigste Projekt, das\nNavigationsgerät, hätten nur noch 20'000 bis 30'000 Stück vorfinanziert werden\nmüssen. Wäre das gelungen, hätten die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden\nkönnen. Damit habe die Firma aufgrund der abgeschlossenen Verträge rechnen können\n(act. G 1 und 3).\n\nB.b Im Schreiben vom 21. Oktober 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz\n(nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdegegnerin bezeichnet) die Abweisung der\nBeschwerde. Allfällige Sanierungsaussichten würden für die Beurteilung der Haftung\nkeine Rolle spielen, da der Beschwerdeführer den Betrieb monatelang auf Kosten der\nSozialwerke teilfinanziert, zu tiefe Akontobeiträge erwirkt und die definitiven Zahlen\nsystematisch zurückbehalten habe (act. G 5).\n\nB.c Mit Replik vom 4. November 2010 hält der Beschwerdeführer/Rekurrent\n(nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdeführer bezeichnet) an den gestellten\nAnträgen fest (act. G 7).\n\nB.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9).\n\nC.\n\nAm 9. November 2011 fand die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche\nVerhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Auf die Vorbringen wird - soweit\nerforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung\nverzichtet.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDa das Beschwerdeverfahren AHV 2010/23 und das Rekursverfahren KZL 2010/12 den\ngleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf dieselben bzw. analogen rechtlichen\nErwägungen zu entscheiden sind, sind die Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215\nE. 1).\n\n2.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab eine mehrfache Verletzung des\nrechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe die Unterlagen, auf welche sie sich\nbei der Ermittlung des Schadens stütze, nicht zur Stellungnahme vorgelegt, weshalb\ndas Recht auf Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Sodann habe die\nBeschwerdegegnerin mehrere Argumente des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis\ngenommen und sich damit im angefochtenen Entscheid auch nicht\nauseinandergesetzt, weshalb sie der Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.\nInsbesondere habe er dargelegt, dass aufgrund der Sanierungsaussichten kein grobes\nVerschulden vorgelegen habe. Sodann habe er vorgebracht, dass die\nBeschwerdegegnerin ein Selbstverschulden an der Entstehung des Schadens treffe, da\ndie B.___ AG für alle Beiträge über einen Zahlungsaufschub verfügt habe und während\nseiner Amtszeit die Tilgungspläne eingehalten worden seien.\n\n2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung der Lohnsumme 2008\nallein auf die vom Finanzchef der B.___ AG gegenüber der Buchhaltung, D.___AG,\ngemachten Angaben (act. G 5.1/131). Aktenkundig war der Beschwerdeführer bereits\nim Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 2. März 2010 im Besitz dieses Aktenstücks\n(act. G 5.1/165 Beilage 1), weshalb die Beschwerdegegnerin das Recht auf\nAkteneinsicht nicht verletzt hat.\n\n2.3 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}