Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang fällt eine Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen zeitliche Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zum vorneherein ausser Betracht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9