Obwohl der Beschwerdeführer gewisse auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hindeutende Vorkehren getroffen hat, ist er in die jeweilige Organisationstruktur der Unternehmen derart stark eingebunden, dass nicht mehr von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Wirtschaftsfreiheit kein direkter Anspruch auf Erfassung als Selbstständigerwerbender. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte