3.7 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit überwiegen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher zu Recht als Unselbstständigerwerbenden qualifiziert hat. Ein Abweichen von der in der Literatur und Rechtsprechung erkennbaren Tendenz, freie Mitarbeiter als Unselbstständigerwerbende einzustufen, ist vorliegend nicht angezeigt. Obwohl der Beschwerdeführer gewisse auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hindeutende Vorkehren getroffen hat, ist er in die jeweilige Organisationstruktur der Unternehmen derart stark eingebunden, dass nicht mehr von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann.