3.6 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind vorliegend nicht erkennbar. Da als freier Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich naturgemäss kaum Investitionen notwendig sind, kommt in diesem Fall dem Abhängigkeitsverhältnis grössere Bedeutung zu (vgl. WML, a.a.O., Rz 1018). Die Rechnung an die B.___ vom 28. April 2010 stellte der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter der C.___. Zwar wurde untenstehend die Bankverbindung des Beschwerdeführers angeführt, nach den obigen Ausführungen bezüglich der auszuführenden Tätigkeiten ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vertragspartners aufzutreten hat.