Dabei hat er zwangsläufig in deren Namen aufzutreten und nicht im Namen seiner Einzelfirma. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass er sich auch an einen vom Vertragspartner bestimmten Arbeitsplan zu halten und Rechenschaft über seine Arbeitsergebnisse abzulegen hat. Aufgrund der auszuführenden Tätigkeiten und den vorliegenden Vereinbarungen ergibt sich somit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte notwendigerweise ein wirtschaftliches bzw. arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis.