Der Beschwerdeführer partizipiert in den Verträgen nicht als gleichwertiger Geschäftspartner, sondern nimmt eindeutig die Stellung vergleichbar mit einem Arbeitnehmer ein. Bei sämtlichen vorliegenden Verträgen stellt der Beschwerdeführer den Geschäftspartnern seine Arbeitskraft mit dem Ziel zur Verfügung, neue Kunden für die Unternehmen zu generieren, respektive sich um die Kundenzufriedenheit zu kümmern. Er stellt sich somit vollkommen in den Dienst der jeweiligen Unternehmen, um deren Interessen zu wahren. Dabei hat er zwangsläufig in deren Namen aufzutreten und nicht im Namen seiner Einzelfirma.