Ebenfalls ergibt sich aus der Tätigkeit, dass sich der Beschwerdeführer in die Organisationsstruktur des Unternehmens einbringen muss und in direktem Kontakt mit deren Kunden steht sowie offenbar auch im Namen des Unternehmens aufzutreten hat. Aus dem Weisungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer ergibt sich notwendigerweise auch ein Unterordnungsverhältnis. Der Beschwerdeführer partizipiert in den Verträgen nicht als gleichwertiger Geschäftspartner, sondern nimmt eindeutig die Stellung vergleichbar mit einem Arbeitnehmer ein.