1996, Rz 4.65). Freie EDV-Mitarbeiter würden i.d.R. als unselbstständigerwerbend gelten (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, Hrsg. Ulrich Meyer, 2. Aufl. 2007, Rz 100, mit Hinweis auf AHI-Praxis 1996, S. 123ff.). 3.4 Bei der zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sind zweifellos sowohl Kriterien einer selbstständigen wie auch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszumachen. Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, überwiegen die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.