3.3 In der Literatur wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Begriff des freien Mitarbeiters schwer zu fassen sei. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung seien darunter Personen zu verstehen, welche von Unternehmen fallweise zur Lösung besonderer Aufgaben hinzugezogen würden (im Unterschied etwa zu strukturellen Aufgaben eines Unternehmensberaters), ohne ausdrücklich in ein arbeitsvertragliches Verhältnis zu treten. Man könne dabei, weil sich solche Verhältnisse hauptsächlich im Dienstleistungsbereich beobachten lassen würden, geradezu von "Dienstleistungsakkordanten" sprechen.