Mit der E.___ wurde explizit ein "Freelance-Vertrag" abgeschlossen und aus der Rechnungsstellung an die B.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter der C.___ tätig war. Der sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers hat sich somit anhand der Arbeitsform eines Freelancers/freien Mitarbeiters im Erwerbszweig kaufmännische Dienstleistungen zu bestimmen.