Der Umstand, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. April 2010 per E-Mail mitteilte, er gelte mit diesen Verträgen als Selbstständigerwerbender, in der Verfügung vom 28. Mai 2010 allerdings festgehalten wurde, der Vertrag mit der B.___ spreche mehrheitlich gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit, mag für den Beschwerdeführer verständlicherweise widersprüchlich und nur schwer nachvollziehbar sein. Allerdings kann vorliegend nicht ausschliesslich auf diese Auskunft der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, vielmehr gilt es gesamthaft, unter Berücksichtigung sämtlicher Vereinbarungen, den