Die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gilt es somit anhand der konkreten Vereinbarungen festzulegen. Im Übrigen ergab eine Nachfrage bei den Parteien, dass es sich bei dem in den Akten erwähnten und von der SVA "genehmigten" Mustervertrag um dieselbe Mandats-Vereinbarung handelt, die auch mit der B.___ abgeschlossen worden war.