ausgegangen ist. Nicht zu prüfen ist demnach die sozialversicherungsrechtliche Stellung für die Tätigkeit als Kunstmaler, da diese Arbeit einen eigenen Erwerbszweig darstellt und die Beschwerdegegnerin hierzu mangels Vorliegen einer Anmeldung nicht Stellung genommen hat. Ebenso wenig bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobene Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Aufträge infolge der nicht erfolgten Anerkennung der selbstständigen Tätigkeit. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.