Selbst wenn er für mehrere Arbeitgeber tätig wäre, könnte er nicht als Selbstständigerwerbender gelten. Bei der Tätigkeit als Kunstmaler handle es sich um einen unabhängigen Betriebszweig, weshalb diese Tätigkeit separat zu prüfen wäre. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgrund fehlender Unterlagen habe diese Prüfung nicht vorgenommen werden können (act. G 3.1/12). B.