A.d Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. S.___ erfülle mit seinem Tätigwerden für die C.___ sowie die E.___ nicht die Kriterien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. In beiden Verträgen sei eine Kündigungsfrist vorgesehen und S.___ wäre offenbar jeweils an die Weisungen der Auftraggeber gebunden. Ausserdem unterstehe er der Geheimhaltungspflicht und es gelte ein Konkurrenzverbot. Er sei verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben höchstpersönlich auszuführen. Ein wirtschaftliches Risiko sei nicht gegeben. Selbst wenn er für mehrere Arbeitgeber tätig wäre, könnte er nicht als Selbstständigerwerbender gelten.