A.c Gegen diese Verfügung erhob S.___ am 31. Mai 2010 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, der Vertrag mit der B.___ sei von der Ausgleichskasse geprüft und es sei ihm bestätigt worden, dass er den Anforderungen genüge. Sodann sei nicht zu belegen, dass die Anzahl der Arbeitgeber zu klein sei, um als Selbstständigerwerbender zu gelten. Ausserdem arbeite er neben der Bürotätigkeit als Kunstmaler (act. G 3.1/9).