A.b Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 teilte die Ausgleichskasse S.___ mit, dass er als Unselbstständigerwerbender zu betrachten sei. Die Kriterien des Vertrags mit der B.___ würden mehrheitlich gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Insbesondere trete er bei der Rechnungsstellung an die B.___ als freier Mitarbeiter der C.___ auf, welche ihn laut eigenen Angaben inzwischen als Arbeitnehmer beschäftige. Zudem sei die Anzahl seiner Auftraggeber zu gering, um von einem selbstständigen Erwerb ausgehen zu können (act. G 3.1/8).