{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-22_2011-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4870&type=1563347022&cHash=b3e55cf25693a4fa3597dff6550086d5", "Checksum": "2262ab113e55a6d3d09cec549a98204c"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:48", "Num": ["AHV 2010/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines freien Mitarbeiters im Bereich kaufmännischer Dienstleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. 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Februar 2011, AHV 2010/22).\r\n \r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn \r\n \r\n \r\nEntscheid vom 14. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nS.___, \r\nBeschwerdeführer, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nBeitragsstatut (sozialversicherungsrechtliche Stellung)\r\n \r\nSachverhalt:\n\n3.5 Die vorliegenden Vereinbarungen belegen ein wirtschaftliches bzw.\narbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen\nVertragspartnern, indem er an deren Weisungen gebunden ist. Bei der Vereinbarung\nmit der C.___ ergeben sich die Leistungspflichten ausdrücklich aus dem Punkt 3 der\nVereinbarung. Auch aus der Definition des Vertragsgebiets (Punkt 4) ist klar ersichtlich,\ndass sich der Beschwerdeführer an die Vorgaben der C.___ halten muss und dabei\nstark in die gesamte Struktur des Unternehmens eingebunden ist. Im \"Freelance-\nVertrag\" mit der E.___ wurde explizit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bei\nder Ausführung seiner Tätigkeiten an die Weisungen der Instruktionsperson zu halten\nhabe. Sodann ist er vertragsgemäss verantwortlich für eine weisungsgemässe und\nsorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben. Ein weiteres Indiz für eine\nwirtschaftliche Abhängigkeit stellt die Übertragung sämtlicher Rechte an den\nArbeitsergebnissen dar, wie sie in Arbeitsverträgen normalerweise üblich ist. Bei der\nVereinbarung mit der B.___ ergibt sich deren Weisungsbefugnis indirekt aus der\nauszuführenden Tätigkeit. Indem der Beschwerdeführer für das Zustandekommen von\nEndkunden-Verträgen sowie für die Kundenbetreuung und Kundenzufriedenheit\nverantwortlich ist, muss sich zwangsläufig ein Weisungsrecht zugunsten der B.___\nergeben, da es sich um ihre direkten Kunden handelt. Ebenfalls ergibt sich aus der\nTätigkeit, dass sich der Beschwerdeführer in die Organisationsstruktur des\nUnternehmens einbringen muss und in direktem Kontakt mit deren Kunden steht sowie\noffenbar auch im Namen des Unternehmens aufzutreten hat. Aus dem Weisungsrecht\ngegenüber dem Beschwerdeführer ergibt sich notwendigerweise auch ein\nUnterordnungsverhältnis. Der Beschwerdeführer partizipiert in den Verträgen nicht als\ngleichwertiger Geschäftspartner, sondern nimmt eindeutig die Stellung vergleichbar mit\neinem Arbeitnehmer ein. Bei sämtlichen vorliegenden Verträgen stellt der\nBeschwerdeführer den Geschäftspartnern seine Arbeitskraft mit dem Ziel zur\nVerfügung, neue Kunden für die Unternehmen zu generieren, respektive sich um die\nKundenzufriedenheit zu kümmern. Er stellt sich somit vollkommen in den Dienst der\njeweiligen Unternehmen, um deren Interessen zu wahren. Dabei hat er zwangsläufig in\nderen Namen aufzutreten und nicht im Namen seiner Einzelfirma. Im Weiteren ist davon\nauszugehen, dass er sich auch an einen vom Vertragspartner bestimmten Arbeitsplan\nzu halten und Rechenschaft über seine Arbeitsergebnisse abzulegen hat. Aufgrund der\nauszuführenden Tätigkeiten und den vorliegenden Vereinbarungen ergibt sich somit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnotwendigerweise ein wirtschaftliches bzw. arbeitsorganisatorisches\nAbhängigkeitsverhältnis.\n\n3.6 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind vorliegend nicht\nerkennbar. Da als freier Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich naturgemäss kaum\nInvestitionen notwendig sind, kommt in diesem Fall dem Abhängigkeitsverhältnis\ngrössere Bedeutung zu (vgl. WML, a.a.O., Rz 1018). Die Rechnung an die B.___ vom\n28. April 2010 stellte der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter der C.___. Zwar wurde\nuntenstehend die Bankverbindung des Beschwerdeführers angeführt, nach den obigen\nAusführungen bezüglich der auszuführenden Tätigkeiten ist allerdings davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich im Namen und auf Rechnung\ndes jeweiligen Vertragspartners aufzutreten hat. Ein Verlustrisiko besteht bei den\nDienstleistungen des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht. Das wirtschaftliche Risiko\nbeschränkt sich lediglich auf die Abhängigkeit vom Umfang der zugewiesenen Arbeit\nund der Projekte und damit zusammenhängend auf das Ausbleiben von Lohn. Dieser\nUmstand vermag allerdings für sich alleine noch kein Unternehmerrisiko zu begründen.\nAuch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Risiko der Zahlungsunfähigkeit\neines Auftraggebers stellt noch kein hinreichendes Unternehmerrisiko dar, zumal auch\nein Arbeitnehmer dem Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers ausgesetzt ist (vgl. WML,\na.a.O., Rz 1018, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\n3.7 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Merkmale einer unselbstständigen\nTätigkeit überwiegen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher zu\nRecht als Unselbstständigerwerbenden qualifiziert hat. Ein Abweichen von der in der\nLiteratur und Rechtsprechung erkennbaren Tendenz, freie Mitarbeiter als\nUnselbstständigerwerbende einzustufen, ist vorliegend nicht angezeigt. Obwohl der\nBeschwerdeführer gewisse auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hindeutende\nVorkehren getroffen hat, ist er in die jeweilige Organisationstruktur der Unternehmen\nderart stark eingebunden, dass nicht mehr von einer selbstständigen Tätigkeit\nausgegangen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt\nsich aus der Wirtschaftsfreiheit kein direkter Anspruch auf Erfassung als\nSelbstständigerwerbender.\n\n4.\n\n"}