{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-22_2011-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4870&type=1563347022&cHash=b3e55cf25693a4fa3597dff6550086d5", "Checksum": "2262ab113e55a6d3d09cec549a98204c"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:48", "Num": ["AHV 2010/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines freien Mitarbeiters im Bereich kaufmännischer Dienstleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2011, AHV 2010/22).\r\n \r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn \r\n \r\n \r\nEntscheid vom 14. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nS.___, \r\nBeschwerdeführer, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nBeitragsstatut (sozialversicherungsrechtliche Stellung)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:35:48", "Checksum": "91fa4eb2fbee636206c8985aa079720e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines freien Mitarbeiters im Bereich kaufmännischer Dienstleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2011, AHV 2010/22).\r\n \r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn \r\n \r\n \r\nEntscheid vom 14. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nS.___, \r\nBeschwerdeführer, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nBeitragsstatut (sozialversicherungsrechtliche Stellung)\r\n \r\nSachverhalt:\n\n2.3 Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis\nUnselbstständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein\neines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen\nAufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht. Als Merkmale für\ndas Bestehen eines Unternehmerrisikos gelten erhebliche Investitionen, Verlusttragung,\nInkasso- und Delkredererisiko, Unkostentragung, Handeln in eigenem Namen und auf\neigene Rechnung, Beschaffung von Aufträgen, Beschäftigung von Personal und eigene\nGeschäftsräumlichkeiten (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung\nüber den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2010, Rz\n1013 ff.).\n\n3.\n\n3.1 Mit dem Fragebogen an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Beitragspflicht\nfür Selbstständigerwerbende reichte der Beschwerdeführer zusätzlich einen\n\"Freelance-Vertrag\" mit der E.___ sowie eine Vereinbarung mit der C.___ ein (act. G\n3.1/1). Am 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer zudem eine Mandats-\nVereinbarung mit der B.___ ein (act. G 3.1/5). Die sozialversicherungsrechtliche\nStellung des Beschwerdeführers gilt es somit anhand der konkreten Vereinbarungen\nfestzulegen. Im Übrigen ergab eine Nachfrage bei den Parteien, dass es sich bei dem\nin den Akten erwähnten und von der SVA \"genehmigten\" Mustervertrag um dieselbe\nMandats-Vereinbarung handelt, die auch mit der B.___ abgeschlossen worden war. Der\nUmstand, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer\nam 26. April 2010 per E-Mail mitteilte, er gelte mit diesen Verträgen als\nSelbstständigerwerbender, in der Verfügung vom 28. Mai 2010 allerdings festgehalten\nwurde, der Vertrag mit der B.___ spreche mehrheitlich gegen eine selbstständige\nErwerbstätigkeit, mag für den Beschwerdeführer verständlicherweise widersprüchlich\nund nur schwer nachvollziehbar sein. Allerdings kann vorliegend nicht ausschliesslich\nauf diese Auskunft der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, vielmehr gilt es\ngesamthaft, unter Berücksichtigung sämtlicher Vereinbarungen, den\nsozialversicherungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers zu ermitteln.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.2 In seinem Schreiben an potenzielle Kunden führt der Beschwerdeführer aus, dass\ner zur Überbrückung kurzfristiger personeller Engpässe im kaufmännischen und\nadministrativen Bereich einspringe. Die Buchung seiner Arbeitskraft erfolge als\nFreelancer auf Stundenbasis oder pauschal für ein bestimmtes Projekt (act. G 3.1/1).\nDie Arbeitsform als Freelancer/freier Mitarbeiter ergibt sich auch aus den vorliegenden\nVertragsverhältnissen. In der Vereinbarung mit der C.___ wurde festgehalten, dass auf\nden Rechnungen der Vermerk \"Einsatz als freier Mitarbeiter von C.___\" anzubringen\nsei. Mit der E.___ wurde explizit ein \"Freelance-Vertrag\" abgeschlossen und aus der\nRechnungsstellung an die B.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als freier\nMitarbeiter der C.___ tätig war. Der sozialversicherungsrechtliche Status des\nBeschwerdeführers hat sich somit anhand der Arbeitsform eines Freelancers/freien\nMitarbeiters im Erwerbszweig kaufmännische Dienstleistungen zu bestimmen.\n\n3.3 In der Literatur wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Begriff des freien\nMitarbeiters schwer zu fassen sei. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung seien\ndarunter Personen zu verstehen, welche von Unternehmen fallweise zur Lösung\nbesonderer Aufgaben hinzugezogen würden (im Unterschied etwa zu strukturellen\nAufgaben eines Unternehmensberaters), ohne ausdrücklich in ein arbeitsvertragliches\nVerhältnis zu treten. Man könne dabei, weil sich solche Verhältnisse hauptsächlich im\nDienstleistungsbereich beobachten lassen würden, geradezu von\n\"Dienstleistungsakkordanten\" sprechen. Wie die Akkordanten würden die freien\nMitarbeiter nur selten ein spezifisches Unternehmerrisiko tragen und seien - durch die\nArt ihrer Tätigkeit - ebenso häufig arbeitsorganisatorisch in die Abläufe und die\nOrganisationsstruktur der Unternehmung eingebunden, wenn auch weniger deutlich als\ndie übrigen Angestellten (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der\nobligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz 4.65). Freie EDV-Mitarbeiter würden i.d.R. als\nunselbstständigerwerbend gelten (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung,\nin: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, Hrsg. Ulrich\nMeyer, 2. Aufl. 2007, Rz 100, mit Hinweis auf AHI-Praxis 1996, S. 123ff.).\n\n3.4 Bei der zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Stellung des\nBeschwerdeführers sind zweifellos sowohl Kriterien einer selbstständigen wie auch\neiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszumachen. Wie die folgenden\nAusführungen zeigen werden, überwiegen die Merkmale einer unselbstständigen\nErwerbstätigkeit.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}