{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-22_2011-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4870&type=1563347022&cHash=b3e55cf25693a4fa3597dff6550086d5", "Checksum": "2262ab113e55a6d3d09cec549a98204c"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:48", "Num": ["AHV 2010/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines freien Mitarbeiters im Bereich kaufmännischer Dienstleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. 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Februar 2011, AHV 2010/22).\r\n \r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn \r\n \r\n \r\nEntscheid vom 14. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nS.___, \r\nBeschwerdeführer, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nBeitragsstatut (sozialversicherungsrechtliche Stellung)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nB.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von S.___ eingereichte\nBeschwerde vom 29. August 2010 (Postaufgabe: 30. August 2010) mit den\nsinngemässen Anträgen, es sei ihm der Status als Selbstständigerwerbender\nzuzugestehen und es sei ihm eine Aufwandentschädigung entsprechend den zeitlichen\nAufwendungen für diesen Fall sowie Schadenersatz für entgangene Aufträge\nauszurichten; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Auf die\nBegründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden\nErwägungen eingegangen. Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer\nOfferten für Versicherungsleistungen ein (act. G 1).\n\nB.b Mit Schreiben vom 15. September 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im\nEinspracheentscheid vom 3. August 2010 (act. G 3).\n\nB.c Der Beschwerdeführer hat auf Akteneinsicht und eine weitere Stellungnahme\nverzichtet (act. G 5).\n\nB.d Das Gericht hat bei der Beschwerdegegnerin den in den Akten angeführten\nMustervertrag einverlangt (act. G 6). Hierzu reichte der Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 11. Januar 2011 eine Stellungnahme ein und wiederholte, wegen der\nnicht anerkannten Stellung als Selbstständigerwerbender Aufträge nicht erhalten zu\nhaben, weshalb er finanzielle Ersatzansprüche stelle (act. G 8).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDer Beschwerdeführer hat sich bei der Ausgleichskasse für den Erwerbszweig\nkaufmännische Dienstleistungen als Selbstständigerwerbender angemeldet. Zu prüfen\ngilt es somit, ob die Beschwerdegegnerin für diesen Betriebszweig im angefochtenen\nEinspracheentscheid zu Recht von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausgegangen ist. Nicht zu prüfen ist demnach die sozialversicherungsrechtliche\nStellung für die Tätigkeit als Kunstmaler, da diese Arbeit einen eigenen Erwerbszweig\ndarstellt und die Beschwerdegegnerin hierzu mangels Vorliegen einer Anmeldung nicht\nStellung genommen hat. Ebenso wenig bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nder vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobene Anspruch auf Schadenersatz\nfür entgangene Aufträge infolge der nicht erfolgten Anerkennung der selbstständigen\nTätigkeit. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n\n2.\n\n2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter\nanderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen\nals solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu\nqualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG\ngilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf\nbestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\n2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige\noder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei\nallenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne\njedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen\nzu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko\nträgt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen,\nschematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen\nLeben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines\nErwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu\nbeurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich\nder Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüberwiegen (BGE 122 V 281 E. 2 a; BGE 119 V 162 E. 2; BGE 110 V 72 E. 4a je mit\nHinweisen).\n\n"}