{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2010-22_2011-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4870&type=1563347022&cHash=b3e55cf25693a4fa3597dff6550086d5", "Checksum": "2262ab113e55a6d3d09cec549a98204c"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:48", "Num": ["AHV 2010/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.02.2011 AHV 2010/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines freien Mitarbeiters im Bereich kaufmännischer Dienstleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2011, AHV 2010/22).\r\n \r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn \r\n \r\n \r\nEntscheid vom 14. 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Februar 2011, AHV 2010/22).\r\n \r\n \r\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn \r\n \r\n \r\nEntscheid vom 14. Februar 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nS.___, \r\nBeschwerdeführer, \r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, \r\nBeschwerdegegnerin, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nBeitragsstatut (sozialversicherungsrechtliche Stellung)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2010/22\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 23.08.2019\nEntscheiddatum: 14.02.2011\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 14.02.2011\nArt. 5 Abs. 2 und 9 AHVG: Sozialversicherungsrechtliche Stellung eines\nfreien Mitarbeiters im Bereich kaufmännischer Dienstleistungen (Entscheid\ndes Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2011,\nAHV 2010/22). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\nVersicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin\nRutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 14. Februar\n2011 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt\ndes Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen,\nBrauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,\nbetreffend Beitragsstatut (sozialversicherungsrechtliche Stellung)\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a S.___ beantragte am 5. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons\nSt. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse),\ndie Erfassung als Selbstständigerwerbender mit der Einzelfirma A.___\n(Erwerbsaufnahme 1. März 2010). Im entsprechenden Fragebogen \"Abklärung der\nBeitragspflicht für Selbstständigerwerbende\" beschrieb er seine selbstständige\nTätigkeit mit kaufmännischen Dienstleistungen und Vermittlung von Immobilien (act. G\n3.1/1). Mit Schreiben vom 12. April 2010 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die\neingereichten Unterlagen mehrheitlich gegen eine selbstständigerwerbende Tätigkeit\nsprechen würden. Für die im Fragebogen angegebenen Tätigkeiten gelte er somit als\nUnselbstständigerwerbender (act. G 3.1/2). Mit E-Mail vom 20. April 2010 ersuchte\nS.___ um Prüfung eines Muster-Vertrages (act. G 3.1/4). Mit E-Mail vom 26. April 2010\nteilte die Ausgleichskasse mit, dass er mit dem eingereichten Mustervertrag als\nSelbstständigerwerbender gelten würde. Am 27. April 2010 ersuchte sie um Zustellung\nunterzeichneter Verträge. Am 28. April 2010 reichte S.___ der Ausgleichskasse eine\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMandats-Vereinbarung mit der B.___ und eine Rechnung an die B.___ ein (act. G 3.1/5).\nMit E-Mail vom 10. Mai 2010 erkundigte sich S.___, wann nun seine Selbstständigkeit\nbestätigt werde. Den Vertrag mit der B.___ habe er längst eingereicht. Inzwischen sei er\nvon der C.___ auf Abruf angestellt worden (act. G 3.1/3). Am 16. Mai 2010 legte S.___\nder Ausgleichskasse eine Offerte an die D.___ vor (act. G 3.1/6 Beilage). Die\nAusgleichskasse führte im Schreiben vom 17. Mai 2010 aus, dass der Vertrag mit der\nB.___ mehrheitlich gegen eine selbstständigerwerbende Tätigkeit sprechen würde (act.\nG 3.1/7). Mit E-Mail vom 21. Mai 2010 verlangte S.___ eine einsprachefähige Verfügung\n(act. G 3.1/6).\n\nA.b Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 teilte die Ausgleichskasse S.___ mit, dass er als\nUnselbstständigerwerbender zu betrachten sei. Die Kriterien des Vertrags mit der B.___\nwürden mehrheitlich gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Insbesondere trete\ner bei der Rechnungsstellung an die B.___ als freier Mitarbeiter der C.___ auf, welche\nihn laut eigenen Angaben inzwischen als Arbeitnehmer beschäftige. Zudem sei die\nAnzahl seiner Auftraggeber zu gering, um von einem selbstständigen Erwerb ausgehen\nzu können (act. G 3.1/8).\n\nA.c Gegen diese Verfügung erhob S.___ am 31. Mai 2010 Einsprache und machte im\nWesentlichen geltend, der Vertrag mit der B.___ sei von der Ausgleichskasse geprüft\nund es sei ihm bestätigt worden, dass er den Anforderungen genüge. Sodann sei nicht\nzu belegen, dass die Anzahl der Arbeitgeber zu klein sei, um als\nSelbstständigerwerbender zu gelten. Ausserdem arbeite er neben der Bürotätigkeit als\nKunstmaler (act. G 3.1/9).\n\nA.d Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2010 wies die Ausgleichskasse die\nEinsprache ab. S.___ erfülle mit seinem Tätigwerden für die C.___ sowie die E.___ nicht\ndie Kriterien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. In beiden Verträgen sei eine\nKündigungsfrist vorgesehen und S.___ wäre offenbar jeweils an die Weisungen der\nAuftraggeber gebunden. Ausserdem unterstehe er der Geheimhaltungspflicht und es\ngelte ein Konkurrenzverbot. Er sei verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben\nhöchstpersönlich auszuführen. Ein wirtschaftliches Risiko sei nicht gegeben. Selbst\nwenn er für mehrere Arbeitgeber tätig wäre, könnte er nicht als\nSelbstständigerwerbender gelten. Bei der Tätigkeit als Kunstmaler handle es sich um\neinen unabhängigen Betriebszweig, weshalb diese Tätigkeit separat zu prüfen wäre.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufgrund fehlender Unterlagen habe diese Prüfung nicht vorgenommen werden können\n(act. G 3.1/12).\n\nB.\n\n"}