1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 aufgehoben und das beitragspflichtige Einkommen für die Beitragsperiode 2008 auf Fr. 1'199'900.-- und die Dauer der Beitragspflicht auf die Periode vom 1. Januar bis zum 5. November 2008 festgesetzt. Zum Erlass einer entsprechenden Beitragsverfügung wird die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8