Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nur zu einem relativ geringen Teil. Mit Rücksicht darauf rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: